Sarah Sorge , MdL

Springe direkt zu: ContentbereichHauptnavigationSuche


Bündnis 90/Die GrünenBild Claim

ServiceNavigation


Suche


Hauptnavigation



1. Oktober 2003

Antrag zur rechtlichen Absicherung von Juniorprofessorinnen und Professoren

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend rechtliche Absicherung der Juniorprofessur und Übergangsregelungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs

Die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Dienstrechtsreform stellt einen wichti-gen Beitrag zur Modernisierung der Personalpolitik an deutschen Hochschulen dar. Die HRG-Novelle strukturiert die Qualifikationsphase an deutschen Hochschulen und Forschungsein-richtungen neu. Mit der Einführung der Juniorprofessur gelingt die Anpassung an internationale Standards.

Wie in anderen Ländern üblich, erhalten jetzt junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland die Möglichkeit, nach der Promotion eigenständig zu lehren und zu forschen. Damit wird die internationale Konkurrenzfähigkeit der deutschen Hochschulen erheblich verbessert.

In den nächsten zehn Jahren wird die Hälfte der derzeitigen Professorinnen und Professoren emeritieren. Der Generationenwechsel ist eine große Chance - für Nachwuchswissenschaftle-rinnen und –wissenschaftler ebenso wie für die personelle Erneuerung der Hochschulen.

Das Hochschulrahmengesetz muss nun auf Landesebene umgesetzt werden. Angesichts des damit anstehenden Wandels der Kultur wissenschaftlicher Qualifikation und angesichts des bevorstehenden Generationenwechsels, aber auch um Unsicherheiten über die weitere Qualifikation von Nachwuchswissenschaftlerinnen und –wissenschaftlern zu beseitigen, sind klare Rahmenbedingungen des Landes notwendig, um die Qualität des wissenschaftlichen Qualifikationsweges zu garantieren.

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, verbindliche Standards für die Juniorprofessuren unter Berücksichtigung nachstehender Kriterien zu erarbeiten. Dabei sollen gleichzeitig angemessene und großzügige Regelungen und Übergangsfristen für den bereits vor InKraft-Treten der sechsten Novelle des HRG im Wissenschaftsbetrieb tätigen wissenschaftlichen Nachwuchs gefunden werden:

1. Es müssen umgehend Ausschreibungsstandards für Juniorprofessuren festgelegt werden. Die Stellen sollen öffentlich und international ausgeschrieben werden, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Das Besetzungsverfahren muss transpa-rent durchgeführt werden.

2. In einigen Hochschulen werden Altersgrenzen (z.B. 35 oder 40) angewandt, die keine rechtliche Grundlage haben und gegen die Europäische Richtlinie 2000/78 des Rates verstoßen. Dies muss unterbunden werden. Die Landesregierung sollte prüfen, ob für bereits im System befindliche Personen im Rahmen des Vertrauensschutzes die Sechs-Jahres-Frist zwischen Promotion und Besetzung der Juniorprofessur nicht flexibler gehandhabt werden kann.

3. Für die Ausgestaltung der Juniorprofessuren muss eine strukturierte Qualifikations-phase auf dem Weg in die Juniorprofessur eingeführt werden. Diese soll durch strukturierte fachliche, hochschuldidaktische und wissenschaftspraktische Angebote geprägt sein.

4. Die Lehrverpflichtung soll in den ersten drei Jahren auf vier Stunden und in den folgenden drei Jahren auf sechs Stunden begrenzt werden.

5. Juniorprofessorinnen und -professoren müssen berechtigt sein, Abschlussarbeiten und Promotionen zu betreuen und an Prüfungen mitzuwirken.

6. Die Besetzung der Juniorprofessuren obliegt der Autonomie der jeweiligen Hochschu-le, unter Einhaltung der in den Zielvereinbarungen festgelegten Kriterien. Juniorprofessuren sollen auch als Teilzeitbeschäftigung möglich sein.

7. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll die Möglichkeit des vom HRG zuge-lassenen Tenure Track (Perspektive auf Festanstellung nach positiver Evaluation) eröffnet werden. Ziel ist, dass im Rahmen des Wettbewerbs um Leistung ein Drittel der Juniorprofessuren an den Hochschulen in Professuren übergeleitet werden.

8. Das Wahlrecht der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der professoralen Statusgruppe sollte festgeschrieben werden; die bisherige Zuordnung zu den wissenschaftlichen Mitgliedern ist unbefriedigend.

9. Für eine Zwischenevaluation sollen landesweit vergleichbare, transparente und praktizierbare fachbereichsbezogene Evaluationskriterien geschaffen werden. Sie sollen sich an Leistungen in der Lehre sowie in der Forschung orientieren. Die Evaluation erfolgt durch Studierende und interne und externe Gutachten.

10. Der Frauenanteil in der Professorenschaft soll mit Hilfe der Juniorprofessuren und der anderen, durch das Hochschulrahmengesetz geschaffenen Wege deutlich erhöht werden. Dies soll durch entsprechende finanzielle Förderung ermöglicht werden. Hierzu müssen bestehende Habilitationsförderprogramme entsprechend umgestaltet und der Frauenanteil unter den Juniorprofessuren zu einem verbindlichen Kriterium bei der leistungsorientierten Mittelvergabe gemacht werden.

Begründung:

Auf dem wissenschaftlichen Nachwuchs baut unsere Hoffnung für ein leistungsstärkeres Wissenschaftssystem auf.

Wie in anderen Ländern üblich, haben junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland mit Einführung der Juniorprofessur die Möglichkeit erhalten, nach der Promotion eigenständig zu lehren und zu forschen. Damit wird die internationale Konkurrenzfähigkeit der deutschen Hochschulen erheblich verbessert.

An den Hessischen Hochschulen wurden jetzt Erfahrungen mit der Besetzung und Ausgestaltung der Juniorprofessuren gesammelt. Im Ausschuss für Wissenschaft und Kunst bestand in der letzten Legislaturperiode Einvernehmen, vor einer Landesregelung die Entwicklung an Hessischen Hochschulen abzuwarten; als Regelungstermin wurde Herbst 2003 gesehen.

Inzwischen liegen die notwendigen Erfahrungen vor. Eine Reihe von Problemen wurden nicht im Sinne des mit der Juniorprofessur verbundenen Leitbilds gelöst. Gleichzeitig schauen die Hochschulen bei Fragen der Juniorprofessur zunehmend mehr nach Wiesbaden und verweisen auf den Bedarf einer hessenweiten Regelung. Es ist daher nun Sache des HMWK Standards vorzulegen, die von den Hochschulen ausgestaltet und überschritten werden können.

Gleichzeitig müssen Fragestellungen angegangen werden, die der im System befindliche Wissenschaftliche Nachwuchs zu Recht aufwirft. Hier bestehen weniger Defizite bei der Rechtslage des HRG als vielmehr Informations- und Umsetzungsdefizite. Auch hier ist die Landesregierung in der Pflicht.

Zusätzliche Information